erhoben. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die gebührenpflichtigen Handlungen näher und setzt die Gebührenansätze im Einzelnen innerhalb der angegebenen Grenzen fest (§ 2 Abs. 1). In der Verordnung über die von der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu erhebenden Gebühren (GebV AfB) vom 17. August 1994 ist geregelt, wie die von der Abteilung für Baubewilligungen BVU zu erhebenden Gebühren zu bemessen sind. Danach beträgt die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen für Bauten und Anlagen 3 ‰ der anhand von Erfahrungswerten geschätzten Erstellungskosten, mindestens aber Fr. 400.– und höchstens Fr. 60'000.– (§ 1 Abs. 1 GebV AfB).