Nach § 5 Abs. 2 BauG können für Entscheide über Baugesuche auch von der ersten Instanz Gebühren und Kosten auferlegt werden. Dabei handelt es sich um eine spezialgesetzliche Abweichung vom allgemeinen Grundsatz, wonach das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren eigentlich unentgeltlich ist (§ 31 Abs. 1 VRPG). Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen werden gemäss § 1 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 Fr. 10.– bis Fr. 60'000.– 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 495