Bei gewissen Arten von Kausalabgaben hat die Rechtsprechung diese Vorgaben für die Abgabenbemessung gelockert; dies gilt namentlich dort, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 132 I 121 E 4.2 mit Hinweisen). 1.2 1.2.1 Nach § 5 Abs. 2 BauG können für Entscheide über Baugesuche auch von der ersten Instanz Gebühren und Kosten auferlegt werden.