1. 1.1 Gemäss der Rechtsprechung bedürfen öffentliche Abgaben einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Im Gebührenrecht des Kantons Aargau übernimmt das verfassungsunmittelbare Dekret gemäss § 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung sinngemäss Funktionen des formellen Gesetzes. Darin müssen zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe festgelegt sein. Bei gewissen Arten von Kausalabgaben hat die Rechtsprechung diese Vorgaben für die Abgabenbemessung gelockert;