69 Baubewilligungsgebühr § 5 Abs. 2 BauG und § 1 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren; keine subsidiäre Anwendbarkeit des Äquiva- 494 Verwaltungsbehörden 2018 lenzprinzips bei hohen Erstellungskosten, weil das Dekret die gesetzliche Schutzfunktion ausübt Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 5. September 2018 in Sachen X-Genossenschaft gegen die Gebührenverfügung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen) vom 6. Februar 2018 (RRB Nr. 2018-001022). Aus den Erwägungen