2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 493 Schulen und Vereinen der Gemeinden U., T. und G. zur Verfügung zu stellen hat (vgl. Mietvertrag …). Diese Auffassung der genügenden öffentlichen Zugänglichkeit teilte offensichtlich auch die Mehrheit der Stimmberechtigten der Gemeinde U.; anlässlich der Gemein- deversammlung vom … stimmte sie jedenfalls der Umzonung des Areals der geplanten Sportanlage von der Landwirtschaftszone in die Zone OeBA S zu, obwohl der Gemeinderat in seinem entsprechenden Traktandenbericht ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass mit der Umzonung die Schaffung von Trainings- und Wettkampfflächen für den in der ganzen Region verankerten FC T. bezweckt werde, da- mit dieser seinen Spielbetrieb auch in Zukunft aufrecht erhalten könne (vgl. Einladung zur Einwohnergemeindeversammlung vom …). In diesem Zusammenhang sei im Übrigen auch vermerkt, dass der Hintergrund der Vermietung an den FC T. offensichtlich nicht da- rin besteht, die Benutzung der Anlage einem exklusiven Benützer- kreis vorzubehalten und die Allgemeinheit auszuschliessen, sondern vielmehr darin, die an sich der Gemeinde obliegenden Aufgaben, für einen geordneten Betrieb und den Unterhalt der Sportanlage zu sor- gen und bei Mängeln zu haften, auf einen Dritten zu übertragen; in diesem Sinne fungiert der FC T. quasi als verantwortliche "Hilfsper- son" bei der Verwaltung der Anlage. Dies kommt nicht zuletzt den Anwohnerinnen und Anwohnern zugute; es hat sich jedenfalls andernorts schon wiederholt gezeigt, dass die jederzeitige freie Zu- gänglichkeit von Fussballplätzen insbesondere zu unerfreulichen Lärmimmissionsstreitigkeiten führen kann. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die geplante Sportanlage in der Zone OeBA S entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführenden als zonenkonform erweist. (…) 69 Baubewilligungsgebühr § 5 Abs. 2 BauG und § 1 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren; keine subsidiäre Anwendbarkeit des Äquiva- 494 Verwaltungsbehörden 2018 lenzprinzips bei hohen Erstellungskosten, weil das Dekret die gesetzliche Schutzfunktion ausübt Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 5. September 2018 in Sachen X-Genossenschaft gegen die Gebührenverfügung des Departements Bau, Ver- kehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen) vom 6. Februar 2018 (RRB Nr. 2018-001022). Aus den Erwägungen 1. 1.1 Gemäss der Rechtsprechung bedürfen öffentliche Abgaben einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Im Gebührenrecht des Kantons Aargau übernimmt das verfassungsunmittelbare Dekret ge- mäss § 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung sinngemäss Funktionen des formellen Gesetzes. Darin müssen zumindest der Kreis der Abga- bepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe festgelegt sein. Bei gewissen Arten von Kausalabgaben hat die Rechtsprechung diese Vorgaben für die Abgabenbemessung ge- lockert; dies gilt namentlich dort, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzes- vorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 132 I 121 E 4.2 mit Hinweisen). 1.2 1.2.1 Nach § 5 Abs. 2 BauG können für Entscheide über Baugesuche auch von der ersten Instanz Gebühren und Kosten auferlegt werden. Dabei handelt es sich um eine spezialgesetzliche Abweichung vom allgemeinen Grundsatz, wonach das erstinstanzliche Verwaltungsver- fahren eigentlich unentgeltlich ist (§ 31 Abs. 1 VRPG). Für die Be- handlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen werden ge- mäss § 1 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die durch den Staat zu bezie- henden Gebühren vom 23. November 1977 Fr. 10.– bis Fr. 60'000.– 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 495 erhoben. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die gebührenpflichtigen Handlungen näher und setzt die Gebührenan- sätze im Einzelnen innerhalb der angegebenen Grenzen fest (§ 2 Abs. 1). In der Verordnung über die von der Abteilung für Baubewilli- gungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu erhebenden Gebühren (GebV AfB) vom 17. August 1994 ist geregelt, wie die von der Abteilung für Baubewilligungen BVU zu erhebenden Gebühren zu bemessen sind. Danach beträgt die Gebühr für die Be- handlung von Gesuchen für Bauten und Anlagen 3 ‰ der anhand von Erfahrungswerten geschätzten Erstellungskosten, mindestens aber Fr. 400.– und höchstens Fr. 60'000.– (§ 1 Abs. 1 GebV AfB). Demgegenüber wird die Gebühr nach dem Behandlungsaufwand so- wie der Grösse der Baute oder Anlage berechnet, wenn keine oder nur untergeordnete bauliche Massnahmen (Zweckänderungen usw.) oder der Abbau oder die Ablagerung von Materialien vorgesehen sind. Sie beträgt aber auch in diesen Fällen mindestens Fr. 400.– und höchstens Fr. 60'000.– (§ 1 Abs. 2 GebV AfB). Erfordert das Verfah- ren nur einen geringen Aufwand, kann die Gebühr reduziert werden (§ 4 Abs. 1 GebV AfB). Für ausserordentlichen Mehraufwand, insbe- sondere infolge mangelhafter Unterlagen .– oder wenn Augenscheine mit Verhandlungen durchgeführt werden, kann die Gebühr um bis zu Fr. 1'500.–, aber höchstens auf Fr. 60'000.– erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV AfB). 1.3 1.3.1 Die angefochtene Gebührenverfügung stützt sich auf diese vorstehend dargelegten gebührenrechtlichen Grundlagen. Die Ge- bühr von Fr. 60'000.– wird mit der prozentual auf die Erstellungskos- ten abstellenden GebV AfB begründet. (…) (…) 1.3.3 (…) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verletze dieser Be- trag das Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeits- prinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben. Nach dem Äquivalenzprinzip darf 496 Verwaltungsbehörden 2018 eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum ob- jektiven Wert der Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten. Nach der Praxis des Bundesgerichts bemisst sich der Wert der Leistung nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des be- treffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrschein- lichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe ange- legt werden dürfen. Es ist demnach nicht notwendig, dass die Gebühr in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entspricht, der für die beanspruchte Leistung anfällt. Gebühren sollen aber nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirt- schaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzu- geltenden Akt Rechnung getragen werden. Solange zwischen der Höhe der Gebühr und dem Wert der Leistung kein offensichtliches Missverhältnis entsteht, ist es dem Gemeinwesen auch nicht ver- wehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwands nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig wer- den, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (zum Ganzen BGE 141 I 108 f.; 139 III 337 f.; 130 III 228 f.; vgl. auch AGVE 2007, S. 135 f.; 1992, S. 311, je mit Hinweisen). Vorliegend ist die Gebühr zwar in Promillen festgelegt worden, allerdings fehlt die obere Begrenzung nicht. Das erwähnte und unmittelbar gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung erlassene grossrätliche Dekret über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren begrenzt die Bewilligungsgebühr auf Fr. 60'000.– und übt damit die Schutzfunktion des abgaberechtlichen Gesetzesvorbehalts aus. Besonders bei grossen und komplizierten Bauvorhaben wie dem vorliegenden ist die Gebührenhöhe für die gesuchstellende Person ohne Weiteres leicht vorhersehbar und zwar unabhängig vom 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 497 Ergebnis der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Eine subsidiäre Anwendung des Äquivalenzprinzips ist daher nicht angezeigt. (…) 70 Begegnungszone (Tempo-20-Zone) - Geeignetheit von Tempo-20-Zonen in Wohnquartieren mit verkehrs- armen Strassen; Nutzung der Strassen durch Kinder für Spiel und Sport (Erw. 2.1) - Die Gemeinden verfügen in der Handhabung der Zonierung von Ge- schwindigkeitsherabsetzungen über eine grosse Freiheit (Erw. 2.2). - Inhalt des erforderlichen Gutachtens (Erw. 2.3 und 3) - Kombination von Begegnungszonen mit einem Fahrverbot in Aus- nahmefällen (Erw. 5) Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 9. Februar 2018 (EBVU 17.191). Aus den Erwägungen 2.1 Zu beurteilen ist die Errichtung einer Begegnungszone im Sinne von Art. 22b SSV, die der Stadtrat für die Quartierstrassen J.-, W.-, R.-strasse und B.-weg, alle in der Wohnzone W3, verfügt hat. Gleichzeitig hat er die bestehenden Fahrverbote für Motorwagen und Motorräder, ausgenommen Zubringer, aufgehoben. Das Signal "Begegnungszone" (2.59.5) ist nur auf Nebenstras- sen mit möglichst gleichartigem Charakter zulässig (Art. 2a Abs. 5 SSV). Es kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgängerinnen und Fussgänger sowie die Benützen- den von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche ge- brauchen dürfen. Diese sind gegenüber den Automobilistinnen und Automobilisten vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht