Beim Betrieb der Beschwerdeführerin handelt es sich weiterhin um einen Betrieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft beziehungsweise um eine hobbymässige Tierhaltung. Da die Anerkennung des Betriebs der Beschwerdeführerin als landwirtschaftlicher Betrieb für den Erhalt von Direktzahlungen nichts daran ändert, stellt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betriebsanerkennung keine relevante neue Tatsache dar, die eine neue materiell-rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falls rechtfertigen könnte. 380 Verwaltungsbehörden 2019 (…)