Gestützt auf die soeben gemachten Ausführungen ist festzuhalten, dass die Betriebsanerkennung zum Erhalt von Direktzahlungen vom 16. Juni 2017 keinen Einfluss auf den raumplanungsrechtlichen Status der Liegenschaft der Beschwerdeführerin hat. Beim Betrieb der Beschwerdeführerin handelt es sich weiterhin um einen Betrieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft beziehungsweise um eine hobbymässige Tierhaltung.