Dem E-Mail vom 4. Mai 2018 ist nämlich zu entnehmen, dass bei der Ermittlung des SAK-Werts "die vier rechtmässig gehaltenen Pferde angerechnet werden." Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass es sich bei diesen vier Pferden weiterhin um hobbymässige Pferde handelt, die bei der Beurteilung, ob es sich um einen zonenkonformen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, nicht berücksichtigt werden dürfen. Gestützt auf die soeben gemachten Ausführungen ist festzuhalten, dass die Betriebsanerkennung zum Erhalt von Direktzahlungen vom 16. Juni 2017 keinen Einfluss auf den raumplanungsrechtlichen Status der Liegenschaft der Beschwerdeführerin hat.