Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Betrieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft oder einen zonenkonformen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, darf der Arbeitszeitbedarf aus der hobbymässigen Pferdehaltung nach der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht berücksichtigt werden. Die 3,41 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und die 33 Hochstammfeldobstbäume, welche die Beschwerdeführerin gemäss Betriebsblatt 2017 darüber hinaus deklariert hat, führen lediglich zu einem SAK-Wert von 0,1.