schränkung gemäss laufendem Baurechtsverfahren“ für die SAK-Be- rechnung mit berücksichtigt. Es steht somit fest, dass die Landwirtschaft Aargau DFR bei der Berechnung des SAK-Werts im Rahmen der Betriebsanerkennung zum Erhalt der Direktzahlungen vom 16. Juni 2017 den Arbeitszeitbedarf aus der hobbymässigen Pferdehaltung eingerechnet hat. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Betrieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft oder einen zonenkonformen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, darf der Arbeitszeitbedarf aus der hobbymässigen Pferdehaltung nach der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht berücksichtigt werden.