Dass der Betrieb einen hohen Arbeitsaufwand verursacht und die Beschwerdeführerin aufgrund des berechneten Standardarbeitskraftwerts (SAK) Anspruch auf Direktzahlungen hat (Art. 5 DZV verlangt dafür ein Mindestarbeitsaufkommen von 0,2 SAK), ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entscheidend. Der zeitliche Aufwand für Freizeitbeschäftigungen kann durchaus beträchtlich sein, ohne dass bereits eine berufliche Tätigkeit vorliegt.