6 LBV den Betrieb der Beschwerdeführerin als Landwirtschaftsbetrieb anerkannt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäss langjähriger Praxis auch sogenannte Kleinstbetriebe, welche im raumplanungsrechtlichen Sinne in der Landwirtschaftszone als zonenfremd einzustufen sind, als Landwirtschaftsbetriebe anerkannt werden können. Die Betriebsanerkennung zum Erhalt von Direktzahlungen führt daher nicht zwingend zu einem anderen raumplanungsrechtlichen Status der Liegenschaft 378 Verwaltungsbehörden 2019