3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst aus, dass die Anerkennung ihres Betriebs als landwirtschaftlicher Betrieb durch die Landwirtschaft Aargau DFR ein entscheidrelevantes neues Sachverhaltselement darstelle. Es liege daher eine wesentlich veränderte Sach- beziehungsweise Rechtslage vor, welche im Verfahren vor Bundesgericht nicht habe berücksichtigt werden können und einen Anspruch auf Wiedererwägung begründe. Wie bereits erwähnt, hat die Landwirtschaft Aargau DFR mit Entscheid vom 16. Juni 2017 gestützt auf Art. 6 LBV den Betrieb der Beschwerdeführerin als Landwirtschaftsbetrieb anerkannt.