2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 377 60 Wiedererwägungsgesuch - Abgrenzung zwischen Landwirtschaftsbetrieb und Betrieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft bzw. hobbymässiger Tierhal- tung - Bedeutung der Anerkennung eines Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb für den Erhalt von Direktzahlungen für den raumpla- nungsrechtlichen Status dieses Betriebes - Beschränkung der hobbymässigen Pferdehaltung auf vier Tiere in Abgrenzung zu der auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichteten gewerblichen Pferdehaltung Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 29. August 2018 i.S. M.S. ge- gen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats G. (RRB Nr. 2018-000997). Aus den Erwägungen 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwer- de zunächst aus, dass die Anerkennung ihres Betriebs als landwirt- schaftlicher Betrieb durch die Landwirtschaft Aargau DFR ein ent- scheidrelevantes neues Sachverhaltselement darstelle. Es liege daher eine wesentlich veränderte Sach- beziehungsweise Rechtslage vor, welche im Verfahren vor Bundesgericht nicht habe berücksichtigt werden können und einen Anspruch auf Wiedererwägung begründe. Wie bereits erwähnt, hat die Landwirtschaft Aargau DFR mit Entscheid vom 16. Juni 2017 gestützt auf Art. 6 LBV den Betrieb der Beschwerdeführerin als Landwirtschaftsbetrieb anerkannt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäss langjähriger Praxis auch so- genannte Kleinstbetriebe, welche im raumplanungsrechtlichen Sinne in der Landwirtschaftszone als zonenfremd einzustufen sind, als Landwirtschaftsbetriebe anerkannt werden können. Die Betriebsaner- kennung zum Erhalt von Direktzahlungen führt daher nicht zwingend zu einem anderen raumplanungsrechtlichen Status der Liegenschaft 378 Verwaltungsbehörden 2019 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017, E. 5.8). Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Betrieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft oder einen zonenkonformen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb handelt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Indizien für das Vorliegen eines Freizeitland- wirtschaftsbetriebs sind etwa die fehlende Gewinn- und Ertragsorien- tierung, das Nichterreichen einer gewissen Mindestgrösse oder der marginale Arbeitsbedarf auf dem Betrieb. Auf starre Grenzwerte wurde bewusst verzichtet. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne von Art. 16a RPG unterscheidet sich von der Freizeitland- wirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf Wirtschaftlich- keit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Ar- beitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017, E. 5.2.; 1C_8/2010 vom 29. September 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Dass der Betrieb einen hohen Arbeitsaufwand verursacht und die Beschwerdeführerin aufgrund des berechneten Standardarbeits- kraftwerts (SAK) Anspruch auf Direktzahlungen hat (Art. 5 DZV verlangt dafür ein Mindestarbeitsaufkommen von 0,2 SAK), ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entscheidend. Der zeitliche Aufwand für Freizeitbeschäftigungen kann durchaus be- trächtlich sein, ohne dass bereits eine berufliche Tätigkeit vorliegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann beispielsweise bei einem jährlichen Arbeitsaufwand von fast 1'200 Stunden oder gar auch bei Aufgabe der bisherigen beruflichen und vollständiger Hin- gabe an die landwirtschaftliche Tätigkeit Freizeitlandwirtschaft vor- liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_516/2016 vom 5. Dezem- ber 2017, E. 5.8). In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt die Landwirtschaft Aargau DFR zudem aus, dass der Arbeitszeitbedarf aus der Primärproduktion (ohne Verarbei- tung, Verkauf und Freizeit-Pferdehaltung) mehr als 0,2 SAK betra- gen müsse (Stellungnahme der Landwirtschaft Aargau DFR vom …). Gemäss Betriebsanerkennung der Sektion Direktzahlungen der Landwirtschaft Aargau DFR vom 16. Juni 2017 wurden die "effektiv gehaltenen und deklarierten Tiere, unabhängig von einer Haltungsbe- 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 379 schränkung gemäss laufendem Baurechtsverfahren“ für die SAK-Be- rechnung mit berücksichtigt. Es steht somit fest, dass die Landwirt- schaft Aargau DFR bei der Berechnung des SAK-Werts im Rahmen der Betriebsanerkennung zum Erhalt der Direktzahlungen vom 16. Juni 2017 den Arbeitszeitbedarf aus der hobbymässigen Pferde- haltung eingerechnet hat. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Betrieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft oder einen zonen- konformen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, darf der Arbeitszeit- bedarf aus der hobbymässigen Pferdehaltung nach der soeben zitier- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht berücksichtigt werden. Die 3,41 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und die 33 Hochstammfeldobstbäume, welche die Beschwerdeführerin gemäss Betriebsblatt 2017 darüber hinaus deklariert hat, führen lediglich zu einem SAK-Wert von 0,1. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Landwirtschaft Aargau DFR ihr im E-Mail vom 4. Mai 2018 bestä- tigt habe, dass die SAK von 0.2 nun erreicht würden, zielt ins Leere. Dem E-Mail vom 4. Mai 2018 ist nämlich zu entnehmen, dass bei der Ermittlung des SAK-Werts "die vier rechtmässig gehaltenen Pferde angerechnet werden." Die Beschwerdeführerin übersieht da- bei, dass es sich bei diesen vier Pferden weiterhin um hobbymässige Pferde handelt, die bei der Beurteilung, ob es sich um einen zonen- konformen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, nicht berücksichtigt werden dürfen. Gestützt auf die soeben gemachten Ausführungen ist festzu- halten, dass die Betriebsanerkennung zum Erhalt von Direktzahlun- gen vom 16. Juni 2017 keinen Einfluss auf den raumplanungsrecht- lichen Status der Liegenschaft der Beschwerdeführerin hat. Beim Be- trieb der Beschwerdeführerin handelt es sich weiterhin um einen Be- trieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft beziehungsweise um eine hobbymässige Tierhaltung. Da die Anerkennung des Betriebs der Beschwerdeführerin als landwirtschaftlicher Betrieb für den Er- halt von Direktzahlungen nichts daran ändert, stellt die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte Betriebsanerkennung keine rele- vante neue Tatsache dar, die eine neue materiell-rechtliche Beurtei- lung des vorliegenden Falls rechtfertigen könnte. 380 Verwaltungsbehörden 2019 (…) (Hinweis: Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht wie- sen die gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden mit Urteilen vom 22. Februar 2019 und 12. November 2019 ab; Urteil des Ver- waltungsgerichts: WBE.2018.369/MT/jb, Art. 17; Urteil des Bundes- gerichts: 1C_185/2019) 61 Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde - Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäss § 46 VRPG in Bezug auf ein angeordnetes Nutzungsverbot (Erw. 4.1) - Da die Vorinstanz die ersuchte Nutzungsänderung sowie die dafür erforderlichen Bauten und Anlagen abgewiesen hat, dürfen die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten nicht ausgeführt werden. Dies gilt grundsätzlich auch ohne das Nutzungsverbot schon von Gesetzes wegen. Das verfügte Nutzungsverbot hat lediglich feststellenden Charakter (Erw. 4.1). - Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat keinen präjudiziellen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens, da diese Anordnung das angeordnete Nutzungsverbot, nicht jedoch den Rückbau der von der Vorinstanz abgewiesenen Bauten und Anlagen betrifft (Erw. 4.3). Aus dem Zwischenentscheid des Rechtsdiensts des Regierungsrats vom 15. April 2019 i.S. R. und S.S. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats A. (SKRD. 18.438). Aus den Erwägungen 4. Rechtmässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde 4.1