Solche Zuweisungen können jedoch nur in zwei Fallkonstellationen erfolgen: Erstens, wenn die Aufenthaltsgemeinde die betreffende Schulstufe oder den Schultyp nicht selber führt (zum Beispiel eine Sonderschule oder Bezirksschule), oder zweitens, wenn triftige Gründe bestehen, welche ein Abweichen von der Regel des Schulbesuchs in der Schule der Aufenthaltsgemeinde zwingend notwendig macht (zum Beispiel bei einem unzumutbaren Schulweg oder bei Mobbing; vgl. zum Ganzen: AGVE 2003, S. 524). Im Falle einer Zuweisung liegt es an der Schulpflege, dafür besorgt zu sein, dass