5.2, 7.1 f.) und ist daher als recht- und verhältnismässig zu bezeichnen. Da kein besonders grosser Grundrechtseingriff davon ausgeht, kann eine solche Wegweisung auch für eine deutlich längere Dauer ausgesprochen werden. Das Bundesgericht erachtet eine Wegweisungsdauer von drei Monaten noch als verhältnismässig (BGE 132 I 49, Erw. 7.2). 2018 Polizeirecht 467