Der Bahnhof Aarau gilt als Ort, von welchem Personengruppen auch präventiv weggewiesen werden können, sofern ein Verhaltensmuster der betroffenen Personen einen Verdacht auf eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründet. Eine örtliche (zum Beispiel Bahnhofsareal von Aarau) und auf ein Verhaltensmuster (Gruppierungen mit Alkoholkonsum) beschränkte Massnahme schränkt die individuelle Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen nicht unzulässig ein (BGE 132 I 49, Erw. 5.2, 7.1 f.) und ist daher als recht- und verhältnismässig zu bezeichnen.