Solches Zusammenfinden in einer Gruppe im Bahnhofareal stellt indes, auch unter Berücksichtigung der Menschenwürde, kein für die Versammlungsfreiheit und die persönliche Freiheit grundlegendes Element dar. Der Grundrechtseingriff ist insoweit von geringer Tragweite" (BGE 132 I 49, Erw. 7.2). Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält der Regierungsrat daher dafür, dass eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. a PolG auch dann vorliegt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Personen, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören.