Das Bundesgericht anerkennt, dass insbesondere die von den Drogen- und Alkoholszenen ausgehenden Erscheinungen geeignet sind, die öffentliche Ordnung und Sicherheit hochfrequentierter Orte (wie z.B. eine Bahnhofshalle) erheblich zu gefährden oder zu stören (vgl. zum ganzen auch: MOHLER, a.a.O., N. 553 ff.). Das störende bzw. gefährdende Verhalten wird darin erblickt, dass "im Zusammenhang mit Alkoholszenen regelmässig Passanten angepöbelt und aktiv behindert werden, in aggressiver Form gebettelt wird, in verschiedenen Formen laut und störend herumgeschrien und Lärm verursacht wird und unter solchen Umständen immer wieder unkontrolliert Abfall und Unrat abgelagert wird.