4. Der Regierungsrat hat grosses Verständnis dafür, dass öffentliche Räume an zentraler Lage mit hoher Personenfrequenz von der zuständigen Polizei vor Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schützen sind. Das Bundesgericht anerkennt, dass insbesondere die von den Drogen- und Alkoholszenen ausgehenden Erscheinungen geeignet sind, die öffentliche Ordnung und Sicherheit hochfrequentierter Orte (wie z.B. eine Bahnhofshalle) erheblich zu gefährden oder zu stören (vgl. zum ganzen auch: MOHLER, a.a.O., N. 553 ff.).