Für die Erreichung des Ziels eines präventiven polizeilichen Einschreitens zur Verhinderung einer Eskalation hätte sich eine Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Stadtgebiet von Aarau für die Dauer von einem Tag oder von zwei Tagen gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a PolG ohne weiteres als recht- und verhältnismässig erwiesen. (…) 2018 Polizeirecht 465