schwerdeführer für die Dauer eines Abends vom Bahnhofareal oder allenfalls vom Stadtgebiet Aarau wegzuweisen und ihm nahe zu legen, sich nach Hause zu begeben. 3.3 In der Begründung des angefochtenen Entscheids weist die Kantonspolizei Aargau darauf hin, dass mit der Massnahme die öffentliche Ruhe und Ordnung aufrechterhalten sowie Straftraten verhindert werden sollen. Diese Begründung kann darauf hindeuten, dass die Kantonspolizei Aargau die angefochtene Wegweisung auf den in § 34 Abs. 1 lit. a PolG genannten Tatbestand der erheblichen Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stützen will.