Das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers und seines Begleiters dürfte auch Folge des (im Sachverhalt der Verfügung nicht erwähnten) übermässigen Alkoholkonsums gewesen sein. Nimmt man die Behinderung der Arbeit der Kantonspolizei Aargau durch das renitente und aggressive Verhalten des Beschwerdeführers als Grund für die polizeiliche Wegweisung gemäss § 34 Abs. 1 lit. b PolG an, so hätte es im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips zur Erreichung des Ziels der Massnahme genügt, den Be- 464 Verwaltungsbehörden 2018