Die Kantonspolizei ist ohne weiteres berechtigt, eine Person von einem Ort kurzfristig wegzuweisen, wenn sie einen Einsatz der Polizeikräfte stört oder behindert. Im vorliegenden Sachzusammenhang legt die Polizei nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer und sein Begleiter die Polizeikontrolle durch ihr unkooperatives Verhalten behindert haben. Das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers und seines Begleiters dürfte auch Folge des (im Sachverhalt der Verfügung nicht erwähnten) übermässigen Alkoholkonsums gewesen sein.