" 3.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht klar hervor, ob sich die Wegweisung auf § 34 Abs. 1 lit. a oder lit. b PolG stützt. Die Sachverhaltsdarstellung lässt vermuten, dass die Kantonspolizei Aargau sich durch das dargestellte renitente und aggressive Verhalten des Beschwerdeführers in ihrer Arbeit (Personenkontrolle am Bahnhof Aarau) behindert gefühlt hat und sie ihn aus diesem Grund in Anwendung von § 34 Abs. 1 lit. b PolG weggewiesen hat. Dazu gilt folgendes: Die Kantonspolizei ist ohne weiteres berechtigt, eine Person von einem Ort kurzfristig wegzuweisen, wenn sie einen Einsatz der Polizeikräfte stört oder behindert.