Zudem ist eine Massnahme nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff wahrt, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt (ULRICH HÄFELIN, GEORG MÜLLER, FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N. 521 ff. mit weiteren Hinweisen). Wegweisungen und Fernhaltungen sind stets befristet. Eine Wegweisung wegen übermässigem Alkoholkonsum kann als präventive Massnahme erfolgen, wenn die konkrete Gefahr einer Eskalation besteht.