MARKUS H.F. MOHLER, Grundzüge des Polizeirechts der Schweiz, Basel 2012, N. 554, 558). Bloss abstrakte Gefährdungen reichen daher nicht aus (AGVE 2009, S. 497; ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Polizeigesetz, Praxiskommentar, Aarau 2006, N. 388). Nach § 3 VRPG müssen alle Entscheide das öffentliche Interesse wahren, den Verhältnissen angemessen sein und die Rechtsgleichheit beachten. Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilgehalte: Eine Massnahme erweist sich als verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen;