sein, um eine konkrete und erhebliche Gefahr abzuwehren (RRB Nr. 2016-001084 vom 21. September 2016, Erw. 2). Die Polizei ist daher nicht gehalten zu warten, bis eine gefährliche Situation eskaliert. Anders ausgedrückt kann sie auch bereits vor einer Eskalation eingreifen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört werden könnte. Ein präventives Eingreifen bedingt jedoch einen begründeten Verdacht einer Eskalation. Nicht zulässig ist demgegenüber ein Eingreifen ohne hinreichenden Verdacht (BGE 132 I 49, Erw. 6.3; MARKUS H.F. MOHLER, Grundzüge des Polizeirechts der Schweiz, Basel 2012, N. 554, 558).