2018 Polizeirecht 461 I. Polizeirecht 65 Polizeiliche Wegweisung - Maximale Dauer der Wegweisung bei einer Behinderung der polizei- lichen Tätigkeit (Erw. 3.2) und dem begründeten Verdacht einer Ge- walteskalation (Erw. 3.3) - Voraussetzungen für die Anordnung einer präventiven Wegweisung (Erw. 4) Aus dem Entscheid des Regierungsrats in Sachen Y.Z. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Kantonspolizei) vom 23. Mai 2018 (RRB Nr. 2018-000559). Aus den Erwägungen 2. Gemäss § 34 Abs. 1 PolG kann die Polizei Personen vorüberge- hend von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder stören (lit. a), den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehren oder Rettungs- diensten behindern (lit. b) oder andere Personen ernsthaft gefährden (lit. c). Keine Voraussetzung für die Wegweisung und Fernhaltung ist das Vorliegen einer strafbaren Handlung. Mit dieser Bestimmung wird bezweckt, Personen von Örtlich- keiten vorübergehend fernzuhalten, wenn diese eine ernsthafte und unmittelbare konkrete Gefährdung oder Störung anderer Personen, von Sicherheitskräften oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 5. März 2004 zum Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, S. 41). Zweck einer Wegweisung oder Fernhaltung ist der Schutz von Polizeigütern; eine solche kann über den Wortlaut von § 31 Abs. 1 PolG hinaus auch präventiv motiviert 462 Verwaltungsbehörden 2018 sein, um eine konkrete und erhebliche Gefahr abzuwehren (RRB Nr. 2016-001084 vom 21. September 2016, Erw. 2). Die Polizei ist daher nicht gehalten zu warten, bis eine gefährliche Situation eskaliert. An- ders ausgedrückt kann sie auch bereits vor einer Eskalation eingrei- fen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört werden könnte. Ein präventives Eingrei- fen bedingt jedoch einen begründeten Verdacht einer Eskalation. Nicht zulässig ist demgegenüber ein Eingreifen ohne hinreichenden Verdacht (BGE 132 I 49, Erw. 6.3; MARKUS H.F. MOHLER, Grund- züge des Polizeirechts der Schweiz, Basel 2012, N. 554, 558). Bloss abstrakte Gefährdungen reichen daher nicht aus (AGVE 2009, S. 497; ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Polizeigesetz, Praxis- kommentar, Aarau 2006, N. 388). Nach § 3 VRPG müssen alle Entscheide das öffentliche Interes- se wahren, den Verhältnissen angemessen sein und die Rechtsgleich- heit beachten. Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilge- halte: Eine Massnahme erweist sich als verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu errei- chen; die Massnahme muss zudem im Hinblick auf das im öffentli- chen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein. Sie hat zu unterblei- ben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Die Erforderlichkeit muss in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht gegeben sein. Zudem ist eine Massnahme nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Ver- hältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff wahrt, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt (ULRICH HÄFELIN, GEORG MÜLLER, FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2016, N. 521 ff. mit weiteren Hinweisen). Wegweisungen und Fernhaltungen sind stets befristet. Eine Wegwei- sung wegen übermässigem Alkoholkonsum kann als präventive Massnahme erfolgen, wenn die konkrete Gefahr einer Eskalation be- steht. Eine Wegweisung deswegen ist höchstens für Stunden oder wenige Tage verhältnismässig (Beschwerdeentscheid des Departe- ments Volkswirtschaft und Inneres in AGVE 2009, S. 496 ff.). 2018 Polizeirecht 463 3. 3.1 Die Kantonspolizei Aargau wies den Beschwerdeführer am 17. November 2017 für die Dauer eines Monats vom gesamten Stadt- gebiet von Aarau weg, wobei sie als Ausnahme dem Beschwerdefüh- rer sinngemäss erlaubte, die Berufsschule Aarau zu besuchen. Den Sachverhalt und die Begründung der Wegweisung stellte sie in der angefochtenen Verfügung wie folgt dar: "I. Sachverhalt Versuchte, sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Ver- hielt sich während der Kontrolle renitent und aggressiv. (…) II. Begründung Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung. Verhin- derung von Straftaten." 3.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht klar hervor, ob sich die Wegweisung auf § 34 Abs. 1 lit. a oder lit. b PolG stützt. Die Sachverhaltsdarstellung lässt vermuten, dass die Kantonspolizei Aargau sich durch das dargestellte renitente und aggressive Verhalten des Beschwerdeführers in ihrer Arbeit (Personenkontrolle am Bahn- hof Aarau) behindert gefühlt hat und sie ihn aus diesem Grund in An- wendung von § 34 Abs. 1 lit. b PolG weggewiesen hat. Dazu gilt fol- gendes: Die Kantonspolizei ist ohne weiteres berechtigt, eine Person von einem Ort kurzfristig wegzuweisen, wenn sie einen Einsatz der Polizeikräfte stört oder behindert. Im vorliegenden Sachzusammen- hang legt die Polizei nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer und sein Begleiter die Polizeikontrolle durch ihr unkooperatives Ver- halten behindert haben. Das unkooperative Verhalten des Beschwer- deführers und seines Begleiters dürfte auch Folge des (im Sach- verhalt der Verfügung nicht erwähnten) übermässigen Alkohol- konsums gewesen sein. Nimmt man die Behinderung der Arbeit der Kantonspolizei Aargau durch das renitente und aggressive Verhalten des Beschwer- deführers als Grund für die polizeiliche Wegweisung gemäss § 34 Abs. 1 lit. b PolG an, so hätte es im Sinne des Verhältnismässigkeits- prinzips zur Erreichung des Ziels der Massnahme genügt, den Be- 464 Verwaltungsbehörden 2018 schwerdeführer für die Dauer eines Abends vom Bahnhofareal oder allenfalls vom Stadtgebiet Aarau wegzuweisen und ihm nahe zu le- gen, sich nach Hause zu begeben. 3.3 In der Begründung des angefochtenen Entscheids weist die Kantonspolizei Aargau darauf hin, dass mit der Massnahme die öffentliche Ruhe und Ordnung aufrechterhalten sowie Straftraten verhindert werden sollen. Diese Begründung kann darauf hindeuten, dass die Kantonspolizei Aargau die angefochtene Wegweisung auf den in § 34 Abs. 1 lit. a PolG genannten Tatbestand der erheblichen Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stützen will. Die Kantonspolizei Aargau unterlässt es aber im angefochtenen Entscheid zu begründen, inwiefern die im Sachverhalt dargelegte Handlung (versuchte Vereitelung einer polizeilichen Kontrolle, reni- tentes und unkooperatives Verhalten) im Zusammenhang mit der Be- gehung von Straftaten steht. Die Kantonspolizei macht auch nicht geltend, dass die öffentliche Ruhe und Ordnung am 17. November 2017 konkret gefährdet worden wäre. Die Mitarbeitenden der Kan- tonspolizei Aargau sind denn auch gut ausgebildet und ohne weiteres in der Lage, auch mit wenig kooperationsbereiten Personen umzuge- hen. Nicht zu verkennen ist allerdings, dass ein übermässiger Alko- holkonsum die Hemmschwelle senken kann. Alkoholkonsum kann daher auch ein präventives polizeiliches Einschreiten gebieten, wenn der begründete Verdacht einer Gewalteskalation besteht. Ein solcher Verdacht manifestierte sich vorliegend im Rahmen der Polizeikont- rolle und des vom Beschwerdeführer gezeigten renitenten Verhaltens. Für die Erreichung des Ziels eines präventiven polizeilichen Ein- schreitens zur Verhinderung einer Eskalation hätte sich eine Wegwei- sung und Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Stadtgebiet von Aarau für die Dauer von einem Tag oder von zwei Tagen gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a PolG ohne weiteres als recht- und verhältnismässig erwiesen. (…) 2018 Polizeirecht 465 4. Der Regierungsrat hat grosses Verständnis dafür, dass öffentli- che Räume an zentraler Lage mit hoher Personenfrequenz von der zuständigen Polizei vor Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schützen sind. Das Bundesgericht anerkennt, dass insbesondere die von den Drogen- und Alkoholszenen ausgehenden Erscheinungen geeignet sind, die öffentliche Ordnung und Sicherheit hochfrequentierter Orte (wie z.B. eine Bahnhofshalle) erheblich zu gefährden oder zu stören (vgl. zum ganzen auch: MOHLER, a.a.O., N. 553 ff.). Das störende bzw. gefährdende Verhalten wird darin erblickt, dass "im Zusammen- hang mit Alkoholszenen regelmässig Passanten angepöbelt und aktiv behindert werden, in aggressiver Form gebettelt wird, in verschiede- nen Formen laut und störend herumgeschrien und Lärm verursacht wird und unter solchen Umständen immer wieder unkontrolliert Ab- fall und Unrat abgelagert wird. (…) (Solche Erscheinungen) wirken sich direkt auf das den öffentlichen Raum benützende Publikum aus und beeinträchtigen die Passanten in einer Weise, die offensichtlich Anstoss erregt. Über die unmittelbare Störung durch Abfall und Un- rat sowie den grossen Lärm hinaus können entsprechende Begeben- heiten Verunsicherung oder Angstgefühle hervorrufen und die Passanten zu einem Ausweichen, einem Umweg oder gar zur Benüt- zung eines anderen Bahnhofzugangs veranlassen. All dies wirkt sich unmittelbar auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und stört und gefährdet die Polizeigüter. Darüber hinaus zeigt die Erfahrung, dass es unter solchen Umständen sehr oft zu eigentlichen aktiven Be- hinderungen von Passanten und aggressivem Betteln kommt. Bei dieser Sachlage kann ein öffentliches Interesse am Schutz der Polizeigüter nicht verneint werden. Das öffentliche Interesse kann es gebieten, das den öffentlichen Raum benützende Publikum und die Passanten vor derartigen Erscheinungen zu bewahren. Es rechtfertigt sich daher im Grundsatz, entsprechende Vorkehren zu treffen und Gruppen, von denen die Gefährdungen und Störungen ausgehen, wegzuweisen und fernzuhalten" (BGE 132 I 49, Erw. 7.1). Bezugnehmend auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Wegweisungen hält das Bundesgericht fest, dass der Grundrechtsein- 466 Verwaltungsbehörden 2018 griff "nicht als schwerwiegend eingestuft werden (kann). (…) die Be- schwerdeführer (werden) durch die Wegweisungs- und Fernhalte- verfügungen in ihrer individuellen Bewegungsfreiheit nicht berührt. Sie können ungeachtet der streitigen Massnahmen den Bereich des Bahnhofs und den umschriebenen Perimeter zu beliebigen Zwecken benützen. Sie werden auch nicht daran gehindert, sich im be- zeichneten Areal zu treffen und zu versammeln und meinungs- bildende, -austauschende und -äussernde Kontakte zu pflegen, wie das möglicherweise auch andere Gruppen tun. Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit und die persönliche Freiheit beschränkt sich vielmehr auf das mit erheblichem Alkoholkonsum gekoppelte Zu- sammenfinden und Zusammensein und die nachteiligen Begleiter- scheinungen. Solches Zusammenfinden in einer Gruppe im Bahn- hofareal stellt indes, auch unter Berücksichtigung der Menschen- würde, kein für die Versammlungsfreiheit und die persönliche Frei- heit grundlegendes Element dar. Der Grundrechtseingriff ist insoweit von geringer Tragweite" (BGE 132 I 49, Erw. 7.2). Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält der Regierungsrat daher dafür, dass eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. a PolG auch dann vorliegt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Personen, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind, die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören. Der Bahnhof Aarau gilt als Ort, von welchem Personengruppen auch präventiv weggewiesen werden können, sofern ein Verhaltens- muster der betroffenen Personen einen Verdacht auf eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründet. Eine örtliche (zum Beispiel Bahnhofsareal von Aarau) und auf ein Verhal- tensmuster (Gruppierungen mit Alkoholkonsum) beschränkte Mass- nahme schränkt die individuelle Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen nicht unzulässig ein (BGE 132 I 49, Erw. 5.2, 7.1 f.) und ist daher als recht- und verhältnismässig zu bezeichnen. Da kein beson- ders grosser Grundrechtseingriff davon ausgeht, kann eine solche Wegweisung auch für eine deutlich längere Dauer ausgesprochen werden. Das Bundesgericht erachtet eine Wegweisungsdauer von drei Monaten noch als verhältnismässig (BGE 132 I 49, Erw. 7.2). 2018 Polizeirecht 467 Mit anderen Worten ausgedrückt hält der Regierungsrat dafür, dass die Kantonspolizei Aargau in Situationen der hier vorliegenden Art mit weniger eingreifenden, rechtmässigen Massnahmen die Si- cherheit und das Sicherheitsgefühl betroffener Personen am Bahnhof Aarau massgeblich verbessern kann. Solche Massnahmen können und sollen von der Kantonspolizei Aargau zum präventiven Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konsequent umgesetzt wer- den. (…) 6. Zusammenfassend wäre im vorliegenden Fall aufgrund der gegebenen Umstände eine Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Stadtgebiet von Aarau für die Dauer von zwei Tagen gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a und lit. b PolG recht- und verhältnismässig gewesen. Die zeitlich darüber hinausgehende Wegweisung für die Dauer eines Monats hält im vorliegenden Fall einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. (…) 2018 Schulrecht 469 II. Schulrecht 66 Auswärtiger Schulbesuch - Entscheidzuständigkeit bei einem von den Eltern organisierten Schulortswechsel - Hinweise zum Vorgehen und zur Kostentragung bei einer Zuweisung durch die Schulpflege Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 14. März 2018 in Sachen Einwohnergemeinde B. gegen X. (RRB Nr. 2018-000286). Aus den Erwägungen 1.3 Die Schulpflege der öffentlichen Schule der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, ist gemäss den §§ 71 und 73 i.V.m. § 6 Abs. 1 SchulG zuständig, die notwendi- gen schulorganisatorischen Anordnungen zu treffen. Der Begriff Wohngemeinde stimmt dabei nicht mit demjenigen des Wohnsitzes im zivilrechtlichen Sinn überein, sondern entspricht jenem des Auf- enthaltsorts (RRB Nr. 1988-000693 vom 28. März 1988, Erw. 3.a). Im Rahmen dieser Kompetenz steht es der Schulpflege der Schule der Aufenthaltsgemeinde auch zu, ein Schulkind einer auswärtigen Schule zuzuweisen. Solche Zuweisungen können jedoch nur in zwei Fallkonstellationen erfolgen: Erstens, wenn die Aufenthaltsgemeinde die betreffende Schulstufe oder den Schultyp nicht selber führt (zum Beispiel eine Sonderschule oder Bezirksschule), oder zweitens, wenn triftige Gründe bestehen, welche ein Abweichen von der Regel des Schulbesuchs in der Schule der Aufenthaltsgemeinde zwingend not- wendig macht (zum Beispiel bei einem unzumutbaren Schulweg oder bei Mobbing; vgl. zum Ganzen: AGVE 2003, S. 524). Im Falle einer Zuweisung liegt es an der Schulpflege, dafür besorgt zu sein, dass