Eltern als auch für das Gemeinwesen als vorteilhafter, da keine finanziellen Unsicherheiten entstehen und die Schulpflege in den Prozess des Schulortswechsels von Anfang bis Ende integriert ist. Der Regierungsrat stimmt insoweit auch der von der Beschwerdeführerin sinngemäss vertretenen Ansicht zu, dass die Variante "Zuweisung durch die Schulpflege" präferiert werden sollte, zumal sie im Ergebnis wohl auch weniger konfliktanfällig ist. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch die Zuständigkeit des Gemeinderats der Aufenthaltsgemeinde beziehungsweise des BKS, über die Festsetzung und Erhebung des Schulgelds zu entscheiden (§ 6 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 SchulgeldV).