Der Unterschied zur Variante Zuweisungsbeschluss besteht darin, dass die Eltern bei Verneinung der wichtigen Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch ein Kostenrisiko tragen und sie das Schulgeld der Schulgemeinde selber bezahlen müssen (§ 6 Abs. 2 SchulG). Mit einem Zuweisungsbeschluss wird dagegen die Schulgeldfrage auf Gemeindestufe vor Entsendung des Kindes in die auswärtige Schule verbindlich geregelt. Damit entfällt auch das finanzielle Risiko der Eltern (RRB Nr. 1990-002691 von 1. Oktober 1990, Erw. 2.b am Ende). Die Variante "Zuweisung durch die Schulpflege" erweist sich damit sowohl für die betroffenen 2018 Schulrecht 471