Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch eines Kindes zu bejahen und ein Kind einer auswärtigen Schule zuzuweisen. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass bei einem von den Eltern eigenständig organisierten auswärtigen Schulbesuch die Frage, ob ein wichtiger Grund dafür bestand, nicht nachträglich vom Gemeinderat beziehungsweise bei Uneinigkeit vom BKS entschieden werden kann und darf (§ 6 Abs. 1 und 2 SchulgeldV). Der Unterschied zur Variante Zuweisungsbeschluss besteht darin, dass die Eltern bei Verneinung der wichtigen Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch ein Kostenrisiko tragen und sie das Schulgeld der Schulgemeinde selber bezahlen müssen (§ 6 Abs. 2 SchulG).