II.3.c.dd). Nur bei Uneinigkeit der Verfahrensbeteiligten entscheidet in erster Instanz das BKS, wobei in dieses Verfahren die Schul-, die Aufenthaltsgemeinde und die Eltern einzubeziehen sind (§ 6 Abs. 2 SchulgeldV; AGVE 2004, S. 111 ff.). Mit anderen Worten ausgedrückt steht es der Schulpflege im Rahmen eines Zuweisungsbeschlusses ohne weiteres auch zu, wichtige Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch eines Kindes zu bejahen und ein Kind einer auswärtigen Schule zuzuweisen.