Die Schulpflege ist dagegen nicht zuständig, darüber zu befinden, ob die Aufenthaltsgemeinde das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch zu übernehmen hat (RRB Nr. 1987-001382 vom 29. Juni 1997, Erw. 2.a). Dieser Entscheid ist bei Einigkeit vom Gemeinderat zu fällen (§ 6 Abs. 1 der Verordnung über das Schulgeld vom 16. Dezember 1985, fortan: SchulgeldV), wobei bei einer entsprechenden Zuweisung durch die Schulpflege der wichtige Grund (§ 6 Abs. 1 SchulG) für den auswärtigen Schulbesuch (zum Beispiel aus Gründen der Sonderschulbedürftigkeit oder des unzumutbaren Schulwegs) unwiderlegbar bejaht ist (VGE II/110 vom 10. November 1998, Erw. II.3.c.dd).