die neue Schulgemeinde der Aufnahme zustimmt und die Aufenthaltsgemeinde die Kosten für den auswärtigen Schulbesuch i.S.v. § 52 Abs. 1 SchulG übernimmt (AGVE 2003, S. 524; RRB Nr. 1987-001382 vom 29. Juni 1997, Erw. 2.a). Die Schulpflege ist dagegen nicht zuständig, darüber zu befinden, ob die Aufenthaltsgemeinde das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch zu übernehmen hat (RRB Nr. 1987-001382 vom 29. Juni 1997, Erw.