1.3 Die Schulpflege der öffentlichen Schule der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, ist gemäss den §§ 71 und 73 i.V.m. § 6 Abs. 1 SchulG zuständig, die notwendigen schulorganisatorischen Anordnungen zu treffen. Der Begriff Wohngemeinde stimmt dabei nicht mit demjenigen des Wohnsitzes im zivilrechtlichen Sinn überein, sondern entspricht jenem des Aufenthaltsorts (RRB Nr. 1988-000693 vom 28. März 1988, Erw. 3.a). Im Rahmen dieser Kompetenz steht es der Schulpflege der Schule der Aufenthaltsgemeinde auch zu, ein Schulkind einer auswärtigen Schule zuzuweisen. Solche Zuweisungen können jedoch nur in zwei Fallkonstellationen erfolgen: