Dies kommt nicht zuletzt den Anwohnerinnen und Anwohnern zugute; es hat sich jedenfalls andernorts schon wiederholt gezeigt, dass die jederzeitige freie Zugänglichkeit von Fussballplätzen insbesondere zu unerfreulichen Lärmimmissionsstreitigkeiten führen kann. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die geplante Sportanlage in der Zone OeBA S entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden als zonenkonform erweist. (…) 69 Baubewilligungsgebühr § 5 Abs. 2 BauG und § 1 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren; keine subsidiäre Anwendbarkeit des Äquiva-