fügung stehen werde, aber nicht für die Allgemeinheit zugänglich sei; dasselbe gelte für die Parkierungsanlage. Die Sportanlage O. sei somit mit einem Fussballstadion vergleichbar, welches einzig bei Publikumsanlässen öffentlich zugänglich sei, im Übrigen aber nur den Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehe. Daher sei die private Nutzung die einzige und ausschliessliche Hauptnutzung und nicht bloss eine in der Zone OeBA S allenfalls noch tolerierbare Nebennutzung. 4.2 Dieser Argumentation der Beschwerdeführenden ist nicht beizupflichten. Zwar trifft zu, dass Bauten und Anlagen in der Zone OeBA grundsätzlich "der Allgemeinheit zugänglich" sein sollen.