Die Zone OeBA ist gemäss § 16 der geltenden BNO der Gemeinde U. vom 29. November 2001, vom Regierungsrat genehmigt am 10. April 2002 (teilrevidiert am 3. Juni 2004 und regierungsrätlich genehmigt am 8. Dezember 2004) für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen (Abs. 1); die OeBA S ist für Sportplatznutzungen vorgesehen (Abs. 3). Nach Ansicht der Beschwerdeführenden ist das Bauvorhaben mit diesem Zonenzweck nicht vereinbar und damit nicht zonenkonform.