Nach dem Gesagten ist Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2017 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Ferner kann auch dem Beschwerdebegehren 2 insofern stattgegeben werden, als festzustellen ist, dass die T. Apotheke & Drogerie AG aufgrund des Bundesrechts befugt ist, ihre vollständige Firmenbezeichnung in Auskündigungen zu verwenden. Das Departement Gesundheit und Soziales wird eingeladen, bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit eine Revision von § 12 HBV an die Hand zu nehmen und dem Regierungsrat einen bundes-rechtskonformen Entwurf zum Beschluss vorzulegen. (…) 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 491