4. Ergebnis Nach dem Gesagten vermag bereits die Argumentation der Vorinstanz wenig zu überzeugen, in einer Drogerie dürfe regelmässig eine andere und weitergehende Fachkompetenz als in einer Apotheke erwartet werden und es gelte eine Gesundheitsgefährdung sowie eine Täuschung der Kundschaft über die im Betrieb vorhandene Fachkompetenz zu vermeiden. Wie es sich im Einzelfall damit tatsächlich verhält, kann aber letztlich offenbleiben, nachdem die Beschwerdeführerinnen gemäss Bundesrecht in Auskündigungen zur Führung ihrer vollständigen Firmenbezeichnung verpflichtet sind und dieses Bundesrecht dem entgegenstehenden kantonalen Recht vorgeht (Art. 49 Abs. 1 BV).