mit Drogerieartikeln" verwendet wird, wenn von Bundesrechts wegen zusätzlich die vollständige Firmenbezeichnung "T. Apotheke & Drogerie AG" verwendet werden muss. Die Beschwerdeführerinnen dürfen zwar eine Kurzbezeichnung zusätzlich zur vollständigen Firmenbezeichnung verwenden. Sie haben aber auch das Recht, nur die vollständige Firmenbezeichnung zu verwenden und die von der Vorinstanz geforderte ausschliessliche Bezeichnung als "T. Apotheke AG" ist ihnen von Bundesrechts wegen verwehrt. 4. Ergebnis