setzung ist, dass in den in Absatz 1 umschriebenen Texten zugleich die im Handelsregister eingetragene Firma vollständig angegeben wird (BBl 2002 3242). Das Bundesrecht würde es den Beschwerdeführerinnen also gestatten, sich in Auskündigungen auch als "T. Apotheke AG" oder noch kürzer als "T. Apotheke" zu bezeichnen, sofern zusätzlich die vollständige Firmenbezeichnung "T. Apotheke & Drogerie AG" angegeben wird.