DGS hat den Beschwerdeführerinnen in der angefochtenen Verfügung verboten, in Auskündigungen beziehungsweise in der Werbung für ihren Betrieb den Zusatz "Drogerie" zu verwenden. Gemäss der Stellungnahme zur Beschwerde vom … sollen die Beschwerdeführerinnen ihre Auskündigungen anpassen, d.h., sie sollen auf die Bezeichnung "Apotheke und Drogerie" verzichten und sich nur als "Apotheke mit Drogerieartikeln" bezeichnen (vgl. § 12 Abs. 3 HBV). Eine Anpassung der Firma wird ausdrücklich nicht verlangt. Wie bereits erwähnt lautet die im Handelsregister eingetragene Firma "T. Apotheke & Drogerie AG". Gemäss Art.