den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) vom 5. Juni 2015 besondere Kenntnisse vorschreibt. 2.3.7 Bezüglich Farben und Lösungsmitteln kann auf das bezüglich Chemikalienausbildung Gesagte verwiesen werden. Zudem ist auch in diesem Bereich – vorbehältlich besonders gefährlicher Produkte, für welche das unter 2.3.6 Erwogene gilt – keine besondere Ausbildung für Beratung und Verkauf vorgeschrieben.