Drogistin N. S. beschäftigt wird. Offenbar wollen die Beschwerdeführerinnen aber nicht dauerhaft ein Minimalpensum von 50 % einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Drogistin oder eines entsprechenden Drogisten sicherstellen müssen. Sie machen vielmehr geltend, dass die anwesenden Apothekerinnen aufgrund ihrer Ausbildung die Anwesenheit eines Drogisten oder einer Drogistin fachkompetenzmässig zu 100 % zu ersetzen vermögen.