Für die Führung einer Drogerie ohne Apotheke sieht die Heilmittel- und Betäubungsmittelverordung denn auch nicht vor, dass die Anstellung eines Drogisten oder einer Drogistin zu mindestens 50 % genügt. Für die Erteilung einer Betriebsbewilligung wird offenbar praxisgemäss vorausgesetzt, dass die gesamtverantwortliche Leitungsperson, welche über die erforderliche Berufsausübungsbewilligung verfügt, während mindestens 60 % der allgemein üblichen Öffnungszeiten anwesend ist, für die übrige Zeit eine Stellvertreterbewilligung einholt und eine fachkompetente Stellvertretung auch tatsächlich sicherstellt (vgl. die Formulare für das Betriebsbewilligungsgesuch, …, so-