Ist die Anwesenheit einer Drogistin oder eines Drogisten für die Gewährleistung der erforderlichen Fachkompetenz und zur Vermeidung einer Täuschung der Kundschaft über die absolvierte Ausbildung und das vorhandene Fachwissen des Personals erforderlich, genügt ein 50 %-Pensum der Person mit Berufsausübungsbewilligung kaum. Für die Führung einer Drogerie ohne Apotheke sieht die Heilmittel- und Betäubungsmittelverordung denn auch nicht vor, dass die Anstellung eines Drogisten oder einer Drogistin zu mindestens 50 % genügt.