Es kommt hinzu, dass in einer Apotheke, welche sich als "Apotheke und Drogerie" bezeichnen will, eine Drogistin oder ein Drogist nur zu mindestens 50 % angestellt sein muss. Die Kundschaft hat also nur eine 50 %-Chance, dass beim Apothekenbesuch eine Drogeriefachperson anwesend ist, welche fachkompetent beraten kann. Bei deren Abwesenheit hat die gesamtverantwortliche Leitungsperson der Apotheke zwar gemäss § 12 Abs. 2 HBV "die Fachkompetenz im Drogeriebereich auf andere Weise sicherzustellen". Ob dies tatsächlich immer möglich ist, erscheint indessen mehr als fraglich, wenn der Apotheker oder die Apothekerin nicht selbst über das erwartete Fachwissen verfügt.